

Rechtsgrundlage für das Versorgungswerk ist
§ 5b des Thüringer Heilberufegesetzes. Gemäß § 5
Nr.3 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe des Landes Sachsen-Anhalt
hat sich die Tierärztekammer Sachsen-Anhalt an das Versorgungswerk angeschlossen.
Es gelten die Bestimmungen der Satzung des Versorgungswerkes der Landestierärztekammer
Thüringen, soweit die Anschlusssatzung der Tierärztekammer Sachsen-Anhalt
keine abweichenden Regelungen enthält.
